Zuhause in Brandenburg – Vereinssatzung
§1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen
„Zuhause in Brandenburg“
2. Der Verein hat seinen Sitz in 17268 Templin in Brandenburg.
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins besteht in der Förderung des Heimatgedankens und der Verbundenheit zum Land Brandenburg insbesondere zur Uckermark.
3. Der Verein möchte Brandenburgerinnen und Brandenburger, die ihre Heimat verlassen haben, dabei unterstützen die Bindung zu ihrer Herkunftsregion zu halten. Dazu soll ein ständiger Wissens- und Informationsaustausch zu gesellschaftlichen und zukunftsgerichteten Themen stattfinden. Dieser Austausch wiederum soll auch den Herkunftsregionen zu Gute kommen, aber auch dem Bedarf nach aktuellen Informationen über die Herkunftsregion bei den Weggezogenen nachkommen. Dazu strebt der Verein eine stärkere Vernetzung zwischen Brandenburgerinnen und Brandenburgern und „Ehemaligen“ an.
4. Erhalt der Leistungsfähigkeit der Region, demografische Herausforderungen, Erhalt der einzigartigen Natur- und Kulturlandschaft, Bildung und Bürgerschaftliches Engagement bilden den thematischen Kontext der Aktivitäten des Vereins.
5. Über die Vereinsmitglieder und die Vereinsarbeit sollen positive Entwicklungen und Potentiale insbesondere der Uckermark herausgestellt werden. Mittelfristig werden Effekte erwartet, die die gesellschaftlichen, demografischen, kulturellen Entwicklungen in der Region positiv beeinflussen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Informationsdienst über die aktuelle Entwicklung in der Heimat
- Herausgabe eines Newsletters zu wichtigen gesellschaftlichen Entwicklungen
- Einrichten eines Internetforums zum gegenseitigen Informationsaustausch
- Veranstaltungen zum Erhalt der Verbundenheit mit der Heimat – z.B. Ehemaligentreffen
- Weitere Öffentlichkeitsarbeit über die Arbeit des Vereins und zu Entwicklungen in den Regionen z.B. Herausgabe eines Imageflyers, öffentliche Stellungnahmen zu ausgewählten Themen
- Entwicklung und Förderung von weiteren Projekten die der Erfüllung des Vereinszwecks dienen
6. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
7. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig tätig.
8. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden, die den Vereinszweck anerkennen und ihn ideell oder materiell fördern will.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrags und sonstiger Geldforderungen des Vereins.
3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags schriftlich mit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahrs erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 4 Wochen einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 5 Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag, Umlagen
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
Des Weiteren werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von vom Vorstand festgesetzt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entlastung des Vorstands
b) Wahl und Abwahl des Vorstands
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Am Ende eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Diese wird vom Vorstand 14 Tage vor Datierung schriftlich einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Versammlungsleiter ist ein Mitglied des Vorstandes
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Wahl des Vorstandes erfolgt mit einer 2/3 Mehrheit.
2. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
§ 12 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
2. Der Verein wird durch ein Mitglied des Vorstands vertreten.
§ 13 Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Ordnungsgemäße Buchführung;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger.
§ 15 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt zu gleichen Teilen an folgende gemeinnützige Einrichtungen:
- Bürgerinitiative Schorfheide e.V. (Bebersee)
- Stiftung Zukunft für Babys (Bernau, Ortsteil Schönow)
- Technologiestiftung Brandenburg (Potsdam)
Das Vermögen darf nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
4. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
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