Der Verein

Der Verein Zuhause in Brandenburg e.V. ist ein moderner Heimatverein. Unsere Mitglieder sind Brandenburger, Uckermärker und viele ehemalige Uckermärker, die sich mit ihrer Heimatregion verbunden fühlen.

Im Rahmen unserer Vereinsarbeit möchten wir die Potentiale und Besonderheiten der Region herausstellen und fördern. Ausdrücklicher Zweck des Vereins ist darüber hinaus die Förderung des Heimatgedankens und der Verbundenheit zum Land Brandenburg, insbesondere zur Uckermark.

Im Sinne einer positiven Entwicklung sprechen wir dazu positive aber auch kritische Entwicklungen an. Wir setzen uns dafür ein, dass Brandenburger, insbesondere Uckermärker, ihre Heimat nicht mehr aus Perspektivlosigkeit verlassen müssen, egal in welchem Lebensabschnitt sie sich befinden. Jeder der sich hier verwurzelt fühlt, sollte die Möglichkeit haben seinen Platz zu finden, sich persönlich entwickeln zu können und seinen Lebensträumen nachzugehen. Der Verein setzt sich darüber hinaus für die Förderung der Rückwanderung ein. Junge Menschen welche die Region verlassen haben, sollen Perspektiven in ihrer Heimatregion aufgezeigt werden.

Mit dieser Zielsetzung und den eigenen Wanderungserfahrungen unserer Mitglieder nimmt die demografische Entwicklung der Region einen besonderen Stellenwert in unserer Arbeit ein. Wir greifen damit das Thema auf, das die Entwicklung der Uckermark in absehbarer Zeit am stärksten beeinflussen wird und sich auf das persönliche Umfeld jedes einzelnen Uckermärkers auswirkt.

Der Verein wurde 2008 gegründet. Er ist als gemeinnützig anerkannt und politisch sowie konfessionell unabhängig, damit steht er jedem offen, der sich für die Belange und Ziele des Vereins einsetzt. Auch wenn die Mitglieder ausschließlich ehrenamtlich tätig sind, legen wir großen Wert auf professionelles Arbeiten.

Zum Vorstand gehören:

Vorstandsvorsitzende – Ariane Böttcher
Vorstandsmitglied – Arlette Böttcher
Vorstandsmitglied – Falko Zurell
Vorstandsmitglied – Nadine Wunsch-Fischer

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Zuhause in Brandenburg“

2. Der Verein hat seinen Sitz in 17268 Templin.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins besteht in der Förderung des Heimatgedankens und der Verbundenheit zum Land Brandenburg insbesondere zur Uckermark.

3. Der Verein möchte Brandenburger/innen, die ihre Heimat verlassen haben, dabei unterstützen die Bindung zu ihrer Herkunftsregion zu halten. Dazu soll ein ständiger Wissens- und Informationsaustausch zu gesellschaftlichen und zukunftsgerichteten Themen stattfinden. Dieser Austausch wiederum soll auch den Herkunftsregionen zu Gute kommen, aber auch dem Bedarf nach aktuellen Informationen über die Herkunftsregion bei den Weggezogenen nachkommen. Dazu strebt der Verein eine stärkere Vernetzung zwischen Brandenburger/innen und „Ehemaligen“ an. Darüber hinaus unterstützt der Verein die Förderung der Rückwanderung ehemaliger Uckermärker/innen und Brandenburger/innen in ihre Heimat.

4. Erhalt der Leistungsfähigkeit der Region, demografische Herausforderungen, Erhalt der einzigartigen Natur- und Kulturlandschaft, Bildung und Bürgerschaftliches Engagement bilden den thematischen Kontext der Aktivitäten des Vereins.

5. Über die Vereinsmitglieder und die Vereinsarbeit sollen positive Entwicklungen und Potentiale insbesondere der Uckermark herausgestellt werden. Mittelfristig werden Effekte erwartet, welche die gesellschaftlichen, demografischen und soziokulturellen Entwicklungen in der Region positiv beeinflussen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Informationsdienst über aktuelle Entwicklungen in der Heimat
  • Herausgabe eines Newsletters zu wichtigen gesellschaftlichen Entwicklungen
  • Einrichten eines Internetforums zum gegenseitigen Informationsaustausch
  • Zur Förderung der Rückwanderung ein zielgruppenspezifisches online Informationsangebot über die Heimatregion
  • Veranstaltungen zum Erhalt der Verbundenheit mit der Heimat – z.B. Ehemaligentreffen
  • Weitere Öffentlichkeitsarbeit über die Arbeit des Vereins und zu Entwicklungen in den Regionen z.B. Herausgabe eines Imageflyers, öffentliche Stellungnahmen zu ausgewählten Themen
  • Entwicklung und Förderung von weiteren Projekten die der Erfüllung des Vereinszwecks dienen

6. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

7. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig tätig.

8. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft/ Fördermitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die den Vereinszweck anerkennen und ihn ideell oder materiell fördern will.

2. Neben der Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit Fördermitglied zu werden. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Fördermitglied kann jede natürliche Person oder jede juristische Person werden. Fördermitglieder unterstützen die Aktivitäten des Vereins aktiv bzw. finanziell. Die Fördermitglieder erklären bei Eintritt in den Verein verbindlich, in welcher Form sie die Aktivitäten des Vereins unterstützen wollen.

3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft/ Fördermitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.

4. Das Mitglied verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.

5. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem/der Antragsteller/in die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags schriftlich mit.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft/ Fördermitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft/ Fördermitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahrs erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 4 Wochen einzuhalten ist.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

4. Wenn ein Mitglied/ Fördermitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 5 Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag, Umlagen

1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

2. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge und Umlagen werden vom Vorstand festgesetzt.

§ 6 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

2.Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entlastung des Vorstands b) Wahl und Abwahl des Vorstands c) Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Am Ende eines jeden Jahres oder zu Beginn des neuen Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Diese wird vom Vorstand 14 Tage vor Datierung schriftlich einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Versammlungsleiter ist ein Mitglied des Vorstandes

3. Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Wahl des Vorstandes erfolgt mit einer 2/3 Mehrheit.

2. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.

§ 11 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in.

2. Der Verein wird durch ein Mitglied des Vorstands vertreten. 3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten.

§ 12 Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat darüber hinaus folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; c) Ordnungsgemäße Buchführung; d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern/ Fördermitgliedern.

§ 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

2. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

3. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger.

§ 14 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die gemeinnützigen Organisationen: • Bürgerinitiative Schorfheide e.V. (Bebersee), • Stiftung Zukunft für Babys (Bernau, Ortsteil Schönow), • Technologiestiftung Brandenburg (Potsdam), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

4. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Diese Satzung wurde am 03.04.2011 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

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